Abschnitt 4
Verkehrsanlagen


§45 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.

 

§46 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion

      anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des

      Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen 

      Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen,

      plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten

     anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische

     Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der

     Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
    1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen

        anrechenbaren Kosten und

    2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen  

       anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch

      ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
     1. das Herrichten des Grundstücks,
     2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das

         Umlegen und Verlegen von Leitungen,
    3. die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,
    4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.
(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen 

     sind
     1.dieKosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem

        Betrag von 40Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
     2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem

        Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen

        nach § 43 übertragen werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 

      47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9
     1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen

         Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt

         anteilig anrechenbar:
         a) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,
         b) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und
         c) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,
     2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen

         Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und

         Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei 

         vereinbart werden.

 

§47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in

     neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der

     Honorare des § 48 bewertet:
    1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
    2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
    3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
    4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
    5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
    6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
    7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
    8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
    9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und

      enthält Beispiele für Besondere Leistungen

 

§48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §47 und der Anlage 13

      Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der

      folgenden Honorartafel für den ANwendungsbereich des §45 festgesetzt:

 

Honorartafel